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§ 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Organisation

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§ 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Organisation

1. Der Vollzug des VStG obliegt, soweit er dem Kanton übertragen ist, dem Kantonalen Steueramt und den Gemeindesteuerämtern.

2. Die Aufsicht und die Ausstandspflicht richten sich nach dem Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998.

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