Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer
Inhaltsübersicht (26)
Gesetzestext (26 Artikel)
1. Das Kantonale Steueramt versieht alle Obliegenheiten der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer im Sinne des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG).
1. Der Vollzug des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 wird den folgenden Organen übertragen
a) dem Kantonalen Steueramt;
b) den Steuerkommissionen der Gemeinden;
c) * dem Spezialverwaltungsgericht;
d) dem Verwaltungsgericht;
e) den Gemeinderäten.
1. Die natürlichen Personen werden von den Steuerkommissionen der Gemeinden veranlagt.
2. Für die Durchführung von Nachsteuerverfahren ist die gleiche Behörde zuständig wie für das Nachsteuerverfahren bei den Kantons- und Gemeindesteuern.
1. Die juristischen Personen, die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz und die ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden vom Kantonalen Steueramt veranlagt.
1. Die Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin und der übrigen Antragsteller gemäss Art. 132 Abs. 2 DBG hat schriftlich zu erfolgen.
2. Die Einsprache ist zusammen mit den Zustimmungserklärungen von der Veranlagungsbehörde an das Spezialverwaltungsgericht weiterzuleiten.
3. Die Veranlagungsbehörde hat die Einsprache in eine Kontrolle einzutragen und den Eingang dem Kantonalen Steueramt zu melden.
1. Das Spezialverwaltungsgericht ist untere kantonale Beschwerdeinstanz.
1. Beschwerdeentscheide des Spezialverwaltungsgerichts können an das kantonale Verwaltungsgericht weitergezogen werden.
1. Soweit das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 keine Bestimmungen enthält, gelten für das Verfahren die Bestimmungen des kantonalen Rechts.
1. Die Kosten des Verfahrens vor dem Spezialverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgericht bestimmen sich nach dem Gebührendekret (GebührD) vom 19. September 2023.
1. Das Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den für die kantonalrechtlichen Quellensteuern massgebenden Verfahrensvorschriften.
1. Das Kantonale Steueramt erstellt die Abrechnung über die an der Quelle erhobene direkte Bundessteuer.
1. Die Veranlagungen werden durch das Kantonale Steueramt eröffnet.
1. Die direkte Bundessteuer wird vom Kantonalen Steueramt bezogen.
1. Die Steuern der natürlichen und juristischen Personen werden jährlich bezogen.
1. Das Kantonale Steueramt gibt die allgemeinen Fälligkeits- und Zahlungstermine durch Publikation im Amtsblatt und auf der Website des Kantonalen Steueramts bekannt.
1. Kantonale Einzahlungsstellen sind sämtliche Poststellen.
1. Für die Behandlung von Erlassgesuchen ist das Kantonale Steueramt zuständig.
1. Soweit das Bundesrecht keine abweichenden Vorschriften kennt, richtet sich der Rechtsschutz gegen Entscheide des Kantonalen Steueramts nach den gleichen Bestimmungen wie für Erlassentscheide betreffend Kantons- und Gemeindesteuern (§ 231 Abs. 2-4 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998).
1. Das Handelsregisteramt gibt dem Kantonalen Steueramt von jeder Anmeldung der Löschung einer juristischen Person Kenntnis.
1. Dem Kantonalen Steueramt sind der öffentlich beurkundete Kaufvertrag und eine Berechnung des steuerbaren Gewinnes einzureichen.
2. Im Ausland ansässige natürliche oder juristische Personen, die nicht ausschliesslich nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c oder Art. 51 Abs. 1 Bst. c DBG steuerpflichtig sind, haben dafür eine Bescheinigung der zuständigen schweizerischen Veranlagungsbehörde beizubringen.
3. Die freiwillige Sicherstellung hat in einer gemäss Art. 169 Abs. 2 DBG vorgesehenen Form zu erfolgen.
1. Haftungsverfügungen sind von der für die Veranlagung zuständigen Behörde zu erlassen.
1. Alle Behörden, denen bekannt wird, dass Steuerpflichtige wegziehen oder dass eine Gefährdung der Forderung besteht, haben dies unverzüglich dem Kantonalen Steueramt anzuzeigen.
2. ...
1. Eine Abordnung des Gemeinderates oder eine vom Gemeinderat bezeichnete Amtsstelle nimmt das Inventar auf.
2. Die gleiche Behörde ist für die Siegelung zuständig.
1. Zur Verfolgung von Steuerhinterziehungen und von Verletzungen von Verfahrenspflichten ist das Kantonale Steueramt zuständig.
1. Für die Verfolgung von Steuervergehen (Art. 186 und 187 DBG) sind die kantonalen Strafbehörden zuständig.
1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren und tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Sie gilt ab Steuerjahr 1995.