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§ 8 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindeanstalten (Finanzverordnung, FiV) - Bewertungsgrundsätze des Finanzvermögens

Gesamtsteuerung des Haushalts
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§ 8 Finanzverordnung, FiV · Bewertungsgrundsätze des Finanzvermögens

1. Der Verkehrswert von Liegenschaften wird mit dem Ertragswert ermittelt. Der Ertragswert entspricht dem Jahres-Soll-Mietertrag der Liegenschaft exklusive Nebenkosten, multipliziert mit einem Kapitalisierungszinssatz. Der Kapitalisierungszinssatz wird durch das DVI festgelegt,

2. Für unüberbaute Grundstücke innerhalb des Baugebiets gilt der durchschnittliche Basispreis je m², der in der Gemeinde in den vergangenen 24 Monaten vor dem Bilanzstichtag gehandelt wurde, multipliziert mit einem Faktor zwischen 0,8 und 1,2. Der Faktor wird für jedes Grundstück aufgrund der Lage und der Überbaubarkeit festgelegt,

3. Der Verkehrswert von im Baurecht genutzten Grundstücken ergibt sich aus dem Basiswert, der im entsprechenden Baurechtsvertrag festgelegt ist,

4. Grundstücke in der Landwirtschaftszone sind nach den Bewertungskriterien und -ansätzen zu bewerten, welche die Landwirtschaft Aargau des DFR periodisch ermittelt,

5. Grundstücke innerhalb und ausserhalb des Baugebiets, die sich wegen ihrer geringen Grösse, ihrer Beschaffenheit oder ihrer Lage nicht wirtschaftlich nutzen lassen, werden mit einem Franken bewertet.

6. Für die Bewertung ist der Gemeinderat zuständig. Liegt für eine Liegenschaft oder ein Grundstück eine plausible externe Verkehrswertschätzung vor, kann er diesen Wert in die Bilanz übernehmen.

7. Bei Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse in einer Gemeinde erfolgt eine spezifische Bewertung mit Zustimmung des DVI.

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