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§ 5 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindeanstalten (Finanzverordnung, FiV) - Aktivierungs- und Wesentlichkeitsgrenzen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Finanzverordnung, FiV · Aktivierungs- und Wesentlichkeitsgrenzen

1. Die Aktivierungsgrenze für die Verbuchung von Investitionen wird wie folgt festgelegt

a) bis 1'000 Einwohner: Fr. 25'000.-

b) 1'001-5'000 Einwohner: Fr. 50'000.-

c) 5'001-10'000 Einwohner: Fr. 75'000.-

d) ab 10'001 Einwohner: Fr. 100'000.-

2. Die Wesentlichkeitsgrenze für Rückstellungen beträgt die Hälfte der für die Gemeinden jeweils geltenden Aktivierungsgrenze.

3. Für Gemeindeverbände und interkommunale selbstständige öffentlich-rechtliche Gemeindeanstalten sind die kumulierten Einwohnerzahlen der beteiligten Gemeinden massgebend.

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