617.113
FiVOFi
CH-AG
§ 5 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindeanstalten (Finanzverordnung, FiV) - Aktivierungs- und Wesentlichkeitsgrenzen
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Finanzverordnung, FiV · Aktivierungs- und Wesentlichkeitsgrenzen
1. Die Aktivierungsgrenze für die Verbuchung von Investitionen wird wie folgt festgelegt
a) bis 1'000 Einwohner: Fr. 25'000.-
b) 1'001-5'000 Einwohner: Fr. 50'000.-
c) 5'001-10'000 Einwohner: Fr. 75'000.-
d) ab 10'001 Einwohner: Fr. 100'000.-
2. Die Wesentlichkeitsgrenze für Rückstellungen beträgt die Hälfte der für die Gemeinden jeweils geltenden Aktivierungsgrenze.
3. Für Gemeindeverbände und interkommunale selbstständige öffentlich-rechtliche Gemeindeanstalten sind die kumulierten Einwohnerzahlen der beteiligten Gemeinden massgebend.