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§ 4 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindeanstalten (Finanzverordnung, FiV) - Grundsätze

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Finanzverordnung, FiV · Grundsätze

1. Die im Gemeindegesetz für Budget, Rechnungslegung und Rechnungsführung aufgestellten Grundsätze bedeuten

a) Jährlichkeit: Das Budget- und Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr,

b) Spezifikation: Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen sind nach der Artengliederung des Kontenrahmens zu unterteilen,

c) Vollständigkeit: Im Budget sind alle erwarteten Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen aufzuführen. Die Finanzvorfälle und Buchungstatbestände sind lückenlos und periodengerecht zu erfassen,

d) Vergleichbarkeit: Budgets und Rechnungen der Gemeinden sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein,

e) Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge, Aktiven und Passiven sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen,

f) Wesentlichkeit: Sämtliche Informationen, die für eine rasche und umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind, werden offen gelegt,

g) Richtigkeit: Die Buchungen müssen den Tatsachen entsprechen und sind weisungsgemäss vorzunehmen,

h) Rechtzeitigkeit: Die Buchhaltung und der Geldverkehr sind zeitnah zu führen. Die Vorgänge sind chronologisch festzuhalten,

i) Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge sind klar und verständlich zu erfassen. Korrekturen sind zu kennzeichnen und Buchungen durch Belege nachzuweisen.

2. Als Rechtsgrundlage für öffentliche Ausgaben gelten

a) eine verfassungsmässige oder rechtliche Bestimmung,

b) ein Gerichtsentscheid oder

c) ein rechtsgültiger Beschluss des zuständigen Organs.

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