617.113
FiVOFi
CH-AG
§ 3 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindeanstalten (Finanzverordnung, FiV) - Grundstücke des Finanz- und Verwaltungsvermögens
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Finanzverordnung, FiV · Grundstücke des Finanz- und Verwaltungsvermögens
1. Zum Finanzvermögen gehören
a) Grundstücke, die als Kapitalanlage oder im Rahmen der Bodenpolitik der Gemeinde für einen allfälligen Wiederverkauf erworben werden (Förderung des Wohnungsbaus, Industrieansiedlung, Realersatz),
b) Grundstücke für den vorsorglichen Landerwerb,
c) Grundstücke, die im Baurecht für nicht öffentliche Zwecke genutzt werden.
2. Zum Verwaltungsvermögen gehören
a) Grundstücke, die mit Bauten und Anlagen für öffentliche Zwecke überbaut sind,
b) Grundstücke in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen,
c) Grundstücke in der Grünzone,
d) Waldungen.