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617.113 FiVOFi CH-AG

§ 28 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindeanstalten (Finanzverordnung, FiV) - Bewertung des Verwaltungsvermögens bei Übergang zu HRM2

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 28 Finanzverordnung, FiV · Bewertung des Verwaltungsvermögens bei Übergang zu HRM2

1. Falls die massgebenden Werte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermittelt werden können, gelten folgende Regeln

a) Bauten und Anlagen des Verwaltungsvermögens, die älter sind als 20 Jahre, werden mit einem Franken bewertet,

b) Grundstücke des Verwaltungsvermögens, die älter sind als 20 Jahre, werden zu 50 % ihres aktuellen Verkehrswerts bewertet. Dieser leitet sich aus den Bewertungsgrundsätzen für Grundstücke des Finanzvermögens gemäss § 8 ab,

c) Waldungen werden mit einem Franken pro Quadratmeter bewertet.

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