Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
617.113 FiVOFi CH-AG

§ 27d Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindeanstalten (Finanzverordnung, FiV) - Pflicht zur Konsolidierung

Spezielle Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 27d Finanzverordnung, FiV · Pflicht zur Konsolidierung

1. Gemeindeverbände, selbstständige öffentlich-rechtliche Gemeindeanstalten und privatrechtliche Organisationen sind zu konsolidieren, wenn

a) sie eine öffentliche Kernaufgabe der Gemeinde erfüllen,

b) die öffentliche Aufgabe mehrheitlich durch Steuergelder finanziert wird, und

c) die Gemeinde die Organisation wesentlich beeinflussen kann.

2. Die Konsolidierung erfolgt nach dem Grundsatz der Vollkonsolidierung.

3. Eine allfällige Konsolidierungspflicht ist mit dem DVI zu klären.

← § 27c Finanzverordnung, FiV Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindeanstalten (Finanzverordnung, FiV) - Geltungsbereich § 28 Finanzverordnung, FiV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →