617.113
FiVOFi
CH-AG
§ 27d Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindeanstalten (Finanzverordnung, FiV) - Pflicht zur Konsolidierung
Spezielle Bestimmungen
§ 27d Finanzverordnung, FiV · Pflicht zur Konsolidierung
1. Gemeindeverbände, selbstständige öffentlich-rechtliche Gemeindeanstalten und privatrechtliche Organisationen sind zu konsolidieren, wenn
a) sie eine öffentliche Kernaufgabe der Gemeinde erfüllen,
b) die öffentliche Aufgabe mehrheitlich durch Steuergelder finanziert wird, und
c) die Gemeinde die Organisation wesentlich beeinflussen kann.
2. Die Konsolidierung erfolgt nach dem Grundsatz der Vollkonsolidierung.
3. Eine allfällige Konsolidierungspflicht ist mit dem DVI zu klären.