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§ 27c Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindeanstalten (Finanzverordnung, FiV) - Rechnungsprüfung durch das DVI

Spezielle Bestimmungen
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§ 27c Finanzverordnung, FiV · Rechnungsprüfung durch das DVI

1. Das DVI prüft die Rechnungen der Gemeinden, Gemeindeverbände und selbstständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeanstalten auf Basis der Statistikdaten und der Prüfberichte.

2. Es besucht die Gemeinden bei Bedarf oder in einem Mehrjahresturnus und prüft den Finanzhaushalt auf seine recht- und ordnungsmässige Führung.

3. Es erstellt auf Basis der Rechnungsabschlüsse, des Budgets und der Aufgaben- und Finanzplanung ein System zur Früherkennung von Fehlentwicklungen bei den Finanzhaushalten der Einwohnergemeinden.

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