617.113
FiVOFi
CH-AG
§ 27c Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindeanstalten (Finanzverordnung, FiV) - Rechnungsprüfung durch das DVI
Spezielle Bestimmungen
§ 27c Finanzverordnung, FiV · Rechnungsprüfung durch das DVI
1. Das DVI prüft die Rechnungen der Gemeinden, Gemeindeverbände und selbstständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeanstalten auf Basis der Statistikdaten und der Prüfberichte.
2. Es besucht die Gemeinden bei Bedarf oder in einem Mehrjahresturnus und prüft den Finanzhaushalt auf seine recht- und ordnungsmässige Führung.
3. Es erstellt auf Basis der Rechnungsabschlüsse, des Budgets und der Aufgaben- und Finanzplanung ein System zur Früherkennung von Fehlentwicklungen bei den Finanzhaushalten der Einwohnergemeinden.