617.113
FiVOFi
CH-AG
§ 27 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindeanstalten (Finanzverordnung, FiV) - Übermittlung der Statistikdaten
Statistik und Meldepflichten
§ 27 Finanzverordnung, FiV · Übermittlung der Statistikdaten
1. Die Datensätze zum Budget sind bis 31. Dezember vor dem entsprechenden Rechnungsjahr an das DVI zu übermitteln.
2. Die Datensätze zum Rechnungsabschluss sind bis 20. März nach Ablauf des Rechnungsjahres dem DVI zu übermitteln.