617.113
FiVOFi
CH-AG
§ 25 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindeanstalten (Finanzverordnung, FiV) - Anlagebuchhaltung
Finanzielle Führung
§ 25 Finanzverordnung, FiV · Anlagebuchhaltung
1. In der Anlagebuchhaltung werden erfasst
a) Vermögenswerte (Anlagegüter), die über mehrere Jahre genutzt werden,
b) Zusatzdaten je Objekt, wie etwa Inventar- und Stammdaten.
2. Ausgehend von den Werten der Anlagegüter werden Abschreibungen berechnet, die als Aufwand in die Erfolgsrechnung einfliessen.