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§ 25 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindeanstalten (Finanzverordnung, FiV) - Anlagebuchhaltung

Finanzielle Führung
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§ 25 Finanzverordnung, FiV · Anlagebuchhaltung

1. In der Anlagebuchhaltung werden erfasst

a) Vermögenswerte (Anlagegüter), die über mehrere Jahre genutzt werden,

b) Zusatzdaten je Objekt, wie etwa Inventar- und Stammdaten.

2. Ausgehend von den Werten der Anlagegüter werden Abschreibungen berechnet, die als Aufwand in die Erfolgsrechnung einfliessen.

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