617.113
FiVOFi
CH-AG
§ 24 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindeanstalten (Finanzverordnung, FiV) - Inventar
Finanzielle Führung
§ 24 Finanzverordnung, FiV · Inventar
1. Die nicht aktivierten Anlagen, Vorräte und Lagerbestände sind in einem Inventar zu führen, das jährlich zu aktualisieren ist.