617.113
FiVOFi
CH-AG
§ 23 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindeanstalten (Finanzverordnung, FiV) - Aufbewahrung
Finanzielle Führung
§ 23 Finanzverordnung, FiV · Aufbewahrung
1. Die Unterlagen und Akten der Rechnungsführung wie Rechnungsbelege, Geldbelege, Kontrollen, Bücher, Listen und Journale sind ab Abschluss des Genehmigungsverfahrens mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
2. Die elektronische Aufbewahrung ist möglich, wenn die Lesbarkeit der Daten während zehn Jahren gewährleistet ist.
3. Die Jahresrechnung gemäss § 88c Abs. 1 des Gemeindegesetzes ist physisch auf unbestimmte Zeit im Gemeindearchiv aufzubewahren.