Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
617.113 FiVOFi CH-AG

§ 23 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindeanstalten (Finanzverordnung, FiV) - Aufbewahrung

Finanzielle Führung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 23 Finanzverordnung, FiV · Aufbewahrung

1. Die Unterlagen und Akten der Rechnungsführung wie Rechnungsbelege, Geldbelege, Kontrollen, Bücher, Listen und Journale sind ab Abschluss des Genehmigungsverfahrens mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.

2. Die elektronische Aufbewahrung ist möglich, wenn die Lesbarkeit der Daten während zehn Jahren gewährleistet ist.

3. Die Jahresrechnung gemäss § 88c Abs. 1 des Gemeindegesetzes ist physisch auf unbestimmte Zeit im Gemeindearchiv aufzubewahren.

← § 22 Finanzverordnung, FiV Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindeanstalten (Finanzverordnung, FiV) - Geltungsbereich § 24 Finanzverordnung, FiV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →