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§ 22 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindeanstalten (Finanzverordnung, FiV) - Verbuchung

Finanzielle Führung
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§ 22 Finanzverordnung, FiV · Verbuchung

1. Investitionsausgaben abzüglich objektbezogene Einnahmen sowie weitere Investitionsbeiträge Dritter werden in der Bilanz netto ausgewiesen. Die detaillierten Werte sind in der Anlagebuchhaltung auszuweisen.

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