617.113
FiVOFi
CH-AG
§ 22 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindeanstalten (Finanzverordnung, FiV) - Verbuchung
Finanzielle Führung
§ 22 Finanzverordnung, FiV · Verbuchung
1. Investitionsausgaben abzüglich objektbezogene Einnahmen sowie weitere Investitionsbeiträge Dritter werden in der Bilanz netto ausgewiesen. Die detaillierten Werte sind in der Anlagebuchhaltung auszuweisen.