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§ 21 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindeanstalten (Finanzverordnung, FiV) - Steuerabgrenzung

Rechnungslegung
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§ 21 Finanzverordnung, FiV · Steuerabgrenzung

1. Die durch die Gemeinden zu veranlagenden und zu beziehenden Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern werden mit der Rechnungsstellung Soll gestellt.

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