617.113
FiVOFi
CH-AG
§ 21 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindeanstalten (Finanzverordnung, FiV) - Steuerabgrenzung
Rechnungslegung
§ 21 Finanzverordnung, FiV · Steuerabgrenzung
1. Die durch die Gemeinden zu veranlagenden und zu beziehenden Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern werden mit der Rechnungsstellung Soll gestellt.