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§ 2 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindeanstalten (Finanzverordnung, FiV) - Zuständigkeiten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Finanzverordnung, FiV · Zuständigkeiten

1. Zuständiges Departement gemäss dem Gesetz über die Einwohnergemeinden ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI).

2. Die Zuständigkeit für die Erstellung der Gemeindefinanzstatistik liegt beim Departement Finanzen und Ressourcen (DFR).

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