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§ 19 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindeanstalten (Finanzverordnung, FiV) - Budgetkredite

Kreditrecht
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§ 19 Finanzverordnung, FiV · Budgetkredite

1. Ausgaben und Aufwände für die Erfüllung von bestehenden Aufgaben dürfen mit dem Budget bewilligt werden, wenn sie pro Einzelfall 2 % der budgetierten Gemeindesteuererträge nicht übersteigen.

2. Ausgaben und Aufwände für die Erfüllung neuer Aufgaben dürfen mit dem Budget nur bewilligt werden, wenn sie im Einzelfall Fr. 5'000.- oder 0,4 % der budgetierten Gemeindesteuererträge nicht übersteigen.

3. Beträge, die diese Limiten übersteigen oder deren Rechnungsverkehr sich über mehrere Jahre erstreckt, bedürfen eines Verpflichtungskredits.

4. Bei Gemeindeverbänden gelten die kumulierten Steuererträge der beteiligten Gemeinden, sofern in den Satzungen keine anderen Limiten festgelegt werden.

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