§ 17 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindeanstalten (Finanzverordnung, FiV) - Investitionsausgaben
§ 17 Finanzverordnung, FiV · Investitionsausgaben
1. Investitionen sind Ausgaben für Erwerb, Erstellung und Verbesserung dauerhafter Vermögenswerte, die zum Verwaltungsvermögen gehören.
2. Folgende Ausgaben gelten als Investition, wenn die Ausgaben pro Einzelprojekt die Aktivierungsgrenze gemäss § 5 Abs. 1 übersteigen
a) Landerwerb des Verwaltungsvermögens,
b) Übertragung von Liegenschaften des Finanzvermögens ins Verwaltungsvermögen,
c) bauliche Investitionen,
d) Anschaffung von Mobilien,
e) Kosten für Planprojekte,
f) Instandstellungs- und Unterhaltskosten an Sachanlagen mit mehrjähriger Nutzungsdauer.
3. Beiträge werden der Investitionsrechnung belastet, wenn das zu realisierende Projekt die Aktivierungsgrenze des beitragsempfangenden Gemeinwesens übersteigt.
4. Ausgaben, welche die Kriterien einer Investition nicht erfüllen, sind als Aufwand zu verbuchen.