Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
617.113 FiVOFi CH-AG

§ 17 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindeanstalten (Finanzverordnung, FiV) - Investitionsausgaben

Kreditrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 Finanzverordnung, FiV · Investitionsausgaben

1. Investitionen sind Ausgaben für Erwerb, Erstellung und Verbesserung dauerhafter Vermögenswerte, die zum Verwaltungsvermögen gehören.

2. Folgende Ausgaben gelten als Investition, wenn die Ausgaben pro Einzelprojekt die Aktivierungsgrenze gemäss § 5 Abs. 1 übersteigen

a) Landerwerb des Verwaltungsvermögens,

b) Übertragung von Liegenschaften des Finanzvermögens ins Verwaltungsvermögen,

c) bauliche Investitionen,

d) Anschaffung von Mobilien,

e) Kosten für Planprojekte,

f) Instandstellungs- und Unterhaltskosten an Sachanlagen mit mehrjähriger Nutzungsdauer.

3. Beiträge werden der Investitionsrechnung belastet, wenn das zu realisierende Projekt die Aktivierungsgrenze des beitragsempfangenden Gemeinwesens übersteigt.

4. Ausgaben, welche die Kriterien einer Investition nicht erfüllen, sind als Aufwand zu verbuchen.

← § 16 Finanzverordnung, FiV Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindeanstalten (Finanzverordnung, FiV) - Geltungsbereich § 18 Finanzverordnung, FiV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →