617.113
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CH-AG
§ 15 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindeanstalten (Finanzverordnung, FiV) - Rechnung
Gesamtsteuerung des Haushalts
§ 15 Finanzverordnung, FiV · Rechnung
1. Die Rechnungen sind bis 15. März dem Gemeinderat abgeschlossen zu übergeben. Bis spätestens 15. April sind die Rechnungen der Finanzkommission zur Prüfung zu unterbreiten.
2. Die Finanzkommission erstattet dem Gemeinderat zuhanden des für die Genehmigung der Rechnung zuständigen Organs rechtzeitig schriftlichen Bericht. Sie bereinigt vorgängig Fragen formeller und materieller Art mit der Verwaltung und dem Gemeinderat.