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617.113 FiVOFi CH-AG

§ 14 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindeanstalten (Finanzverordnung, FiV) - Anhang

Gesamtsteuerung des Haushalts
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§ 14 Finanzverordnung, FiV · Anhang

1. Der Anhang zur Jahresrechnung

a) enthält den Eigenkapitalnachweis,

b) enthält den Rückstellungsspiegel,

c) enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel,

d) enthält die Kreditkontrolle,

e) zeigt Einzelheiten über die Anlagen des Finanz- und des Verwaltungsvermögens in einem Anlagespiegel auf,

f) enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.

2. Im Anhang ist ein Vermerk anzubringen, wenn eines der in Absatz 1 genannten Elemente aufgrund fehlender Geschäftsfälle nicht vorhanden ist.

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