617.113
FiVOFi
CH-AG
§ 14 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindeanstalten (Finanzverordnung, FiV) - Anhang
Gesamtsteuerung des Haushalts
§ 14 Finanzverordnung, FiV · Anhang
1. Der Anhang zur Jahresrechnung
a) enthält den Eigenkapitalnachweis,
b) enthält den Rückstellungsspiegel,
c) enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel,
d) enthält die Kreditkontrolle,
e) zeigt Einzelheiten über die Anlagen des Finanz- und des Verwaltungsvermögens in einem Anlagespiegel auf,
f) enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.
2. Im Anhang ist ein Vermerk anzubringen, wenn eines der in Absatz 1 genannten Elemente aufgrund fehlender Geschäftsfälle nicht vorhanden ist.