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§ 13 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindeanstalten (Finanzverordnung, FiV) - Geldflussrechnung

Gesamtsteuerung des Haushalts
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§ 13 Finanzverordnung, FiV · Geldflussrechnung

1. Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Verwendung der Geldmittel.

2. Sie stellt den Geldfluss aus betrieblicher Tätigkeit (Erfolgsrechnung), aus Investitionstätigkeit (Investitionsrechnung) und aus Finanzierungstätigkeit gestuft dar.

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