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§ 11 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindeanstalten (Finanzverordnung, FiV) - Erfolgsausweis

Gesamtsteuerung des Haushalts
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§ 11 Finanzverordnung, FiV · Erfolgsausweis

1. Der Erfolgsausweis wird wie folgt gegliedert

a) operatives Ergebnis bestehend aus betrieblicher Tätigkeit und Finanzierung,

b) ausserordentliches Ergebnis,

c) Gesamtergebnis.

2. Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen oder sie nicht zum operativen Bereich gehören.

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