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617.113 FiVOFi CH-AG

§ 1 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindeanstalten (Finanzverordnung, FiV) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Finanzverordnung, FiV · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für die Einwohner- und Ortsbürgergemeinden sowie sinngemäss für Gemeindeverbände und selbstständige öffentlich-rechtliche Gemeindeanstalten.

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