615.211
FiAVRCFRRF
CH-AG
§ 6 Verordnung über den Finanzausgleich zwischen den Gemeinden (Finanzausgleichsverordnung, FiAV) - Anzahl unterstützter Personen
Datengrundlagen
§ 6 Finanzausgleichsverordnung, FiAV · Anzahl unterstützter Personen
1. Die Anzahl unterstützter Personen gemäss § 9 FiAG entspricht der Summe unterstützter Personen mit Leistungsbezug in der Erhebungsperiode gemäss Sozialhilfestatistik des Bundesamtes für Statistik.
2. Bei der Berechnung der Summe der unterstützten Personen aller Gemeinden werden Doppelzählungen nicht ausgeschieden.