§ 5 Verordnung über den Finanzausgleich zwischen den Gemeinden (Finanzausgleichsverordnung, FiAV) - Volksschülerzahl
§ 5 Finanzausgleichsverordnung, FiAV · Volksschülerzahl
1. Die Volksschülerzahl gemäss § 8 FiAG umfasst alle in einer Gemeinde wohnhaften Schülerinnen und Schüler, die eine der folgenden Stufen der öffentlichen Schule besuchen
a) Kindergarten,
b) Einschulungsklasse,
c) Primarschule,
d) Realschule,
e) Sekundarschule,
f) Bezirksschule,
g) Berufswahljahr,
h) Werkjahr,
i) Kleinklasse.
2. Die Ermittlung der Volksschülerzahl stützt sich auf die Erhebung des Statistischen Amts, die jährlich mit Stichtag 15. September vorgenommen wird.
3. Zusätzlich berücksichtigt werden
a) Schülerinnen und Schüler, die an einer öffentlichen Schule eines anderen Kantons eine den Schulstufen gemäss Absatz 1 entsprechende Stufe besuchen,
b) Schülerinnen und Schüler, die eine Sonderschule der Volksschulstufe besuchen, an welche die Gemeinden Beiträge gemäss § 25 des Gesetzes über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz) vom 2. Mai 2006 leisten,
c) Schülerinnen und Schüler, die eine Privatschule der Volksschulstufe besuchen, sofern die Wohnsitzgemeinde den Besuch einer Privatschule anstelle der öffentlichen Schule vorsieht und finanziert.
4. Die Ermittlung der gemäss Absatz 3 zu berücksichtigenden Anzahl Schülerinnen und Schüler stützt sich auf die kantonalen Statistiken zu den regionalen Schulabkommen beziehungsweise zu den Sonderschulen. Soweit die erforderlichen Daten über die bestehenden Statistiken nicht verfügbar sind, kann sich die Ermittlung ausnahmsweise auf eine Selbstdeklaration der betroffenen Gemeinde stützen.