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§ 4 Verordnung über den Finanzausgleich zwischen den Gemeinden (Finanzausgleichsverordnung, FiAV) - Normsteuerertrag

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§ 4 Finanzausgleichsverordnung, FiAV · Normsteuerertrag

1. Die zur Berechnung des Normsteuerertrags erforderlichen Zahlen werden den Statistiken des kantonalen Steueramts entnommen.

2. Zur Berechnung des Ertrags der Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen bei einem Steuerfuss von 100 % werden die Sollsteuererträge aus jedem Jahr durch den für dieses Jahr geltenden Steuerfuss dividiert und anschliessend mit 100 multipliziert. Für die Erträge aus den Quellensteuern wird dabei der für die Quellensteuern massgebende Steuerfuss verwendet.

3. Der Ertrag der Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen bei Anwendung des durchschnittlichen Steuerfusses gemäss § 5 Abs. 2 lit. a FiAG ergibt sich aus der Division des Ertrags bei einem Steuerfuss von 100 % gemäss Absatz 2 durch den Divisor 100 und der anschliessenden Multiplikation mit dem durchschnittlichen Steuerfuss gemäss § 5 Abs. 3 FiAG.

4. Bei der Berechnung des Normsteuerertrags werden die im Nachsteuerverfahren erhobenen Steuern entsprechend den für die Erträge aus ordentlicher Veranlagung geltenden Regelungen berücksichtigt.

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