615.211
FiAVRCFRRF
CH-AG
§ 2 Verordnung über den Finanzausgleich zwischen den Gemeinden (Finanzausgleichsverordnung, FiAV) - Rundungsregeln
Allgemeines
§ 2 Finanzausgleichsverordnung, FiAV · Rundungsregeln
1. Die Ergebnisse der für die Ermittlung der Finanzausgleichszahlungen erforderlichen Berechnungsschritte werden jeweils wie folgt gerundet
a) bei einer absoluten Zahl zur nächstgelegenen ganzen Zahl,
b) bei einer Verhältniszahl (Anteil) auf 7 Kommastellen.
2. Der durchschnittliche Steuerfuss gemäss § 5 Abs. 3 FiAG wird zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet.
3. Alle berechneten Beiträge und Abgaben werden gemäss kaufmännischen Grundsätzen auf Fr. 1'000.- gerundet. Die Rundung erfolgt je separat für
a) die Summe aller Beiträge und Abgaben aus dem Ressourcen- und dem Lastenausgleich gemäss den §§ 6-10 FiAG,
b) die Beitragskürzung bei tiefem Steuerfuss gemäss § 11 FiAG,
c) die Ergänzungsbeiträge gemäss den §§ 12-16 FiAG.