§ 13 Verordnung über den Finanzausgleich zwischen den Gemeinden (Finanzausgleichsverordnung, FiAV) - Bereinigtes Ergebnis
§ 13 Finanzausgleichsverordnung, FiAV · Bereinigtes Ergebnis
1. Das bereinigte Ergebnis entspricht dem Gesamtergebnis der Einwohnergemeinde gemäss den Rechnungslegungsvorschriften von HRM2 (Harmonisiertes Rechnungsmodell für die Kantone und Gemeinden) nach Berücksichtigung der Positionen gemäss den Absätzen 2-6.
2. Enthält das Gesamtergebnis Aufwandpositionen, welche die Rechnung von gesetzlich vollständig gebührenfinanzierten Spezialfinanzierungen oder die Rechnung der Ortsbürgergemeinde zu Lasten der ordentlichen Rechnung entlasten, werden diese bei der Berechnung des bereinigten Ergebnisses nicht berücksichtigt. Aufwandpositionen, bei denen es sich um Abgeltungen von Leistungen handelt, die von der spezialfinanzierten Verwaltungseinheit beziehungsweise der Ortsbürgergemeinde zugunsten anderer Verwaltungseinheiten beziehungsweise der Einwohnergemeinde erbracht worden sind, unterliegen dieser Regelung nicht.
3. Verzichtet eine Gemeinde in einem Jahr ganz oder teilweise auf mögliche Entnahmen aus der Aufwertungsreserve, wird die Differenz zwischen der tatsächlichen Entnahme und der im jeweiligen Jahr maximal möglichen Entnahme dem Gesamtergebnis als Ertragsposition hinzugerechnet.
4. Weist eine Gemeinde in einem der Jahre, die gemäss § 12 Abs. 4 FiAG für die Ermittlung des Beitragsanspruchs massgebend sind (Berechnungsjahre), einen Steuerfuss auf, der tiefer oder höher liegt als jener, der im entsprechenden Jahr Voraussetzung für den Anspruch auf ordentliche Ergänzungsbeiträge gewesen wäre (Steuerfussobergrenze), werden bei der Ermittlung des bereinigten Ergebnisses die Steuererträge in dem Umfang berücksichtigt, der bei Anwendung der Steuerfussobergrenze erzielt worden wäre.
5. Hat eine Gemeinde in einem der Berechnungsjahre ordentliche oder ausserordentliche Ergänzungsbeiträge erhalten, werden diese für die Ermittlung des bereinigten Ergebnisses nicht berücksichtigt.
6. Führt eine nicht beeinflussbare und in der Regel dauerhafte strukturelle Veränderung im Finanzhaushalt einer Gemeinde dazu, dass sich deren finanzielle Situation in den Jahren, für die ordentliche Ergänzungsbeiträge beantragt werden, in erheblichem Ausmass von den Berechnungen aufgrund der Berechnungsjahre gemäss § 12 Abs. 4 FiAG unterscheidet, werden die Jahresrechnungen der Berechnungsjahre im Umfang der finanziellen Auswirkungen der strukturellen Veränderung angepasst.