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615.211 FiAVRCFRRF CH-AG

§ 10 Verordnung über den Finanzausgleich zwischen den Gemeinden (Finanzausgleichsverordnung, FiAV) - Gesuch

Ordentliche Ergänzungsbeiträge
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§ 10 Finanzausgleichsverordnung, FiAV · Gesuch

1. Gemeinden, die einen Anspruch auf ordentliche Ergänzungsbeiträge geltend machen, richten ein schriftliches Gesuch an das DVI.

2. Das Gesuch enthält eine kurze Begründung und nimmt dabei Bezug auf die in Gesetz und Verordnung definierten Anspruchsvoraussetzungen.

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