615.211
FiAVRCFRRF
CH-AG
§ 10 Verordnung über den Finanzausgleich zwischen den Gemeinden (Finanzausgleichsverordnung, FiAV) - Gesuch
Ordentliche Ergänzungsbeiträge
§ 10 Finanzausgleichsverordnung, FiAV · Gesuch
1. Gemeinden, die einen Anspruch auf ordentliche Ergänzungsbeiträge geltend machen, richten ein schriftliches Gesuch an das DVI.
2. Das Gesuch enthält eine kurze Begründung und nimmt dabei Bezug auf die in Gesetz und Verordnung definierten Anspruchsvoraussetzungen.