§ 8 Gesetz über den Finanzausgleich zwischen den Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz, FiAG) - Bildungslastenausgleich
§ 8 Finanzausgleichsgesetz, FiAG · Bildungslastenausgleich
1. Gemeinden mit einer höheren Volksschülerzahl als der Normwert gemäss Absatz 3 erhalten Beiträge aus dem Bildungslastenausgleich.
2. Gemeinden mit einer tieferen Volksschülerzahl als der Normwert gemäss Absatz 3 entrichten Abgaben in den Bildungslastenausgleich.
3. Der Normwert für eine Gemeinde ergibt sich aus der Multiplikation ihrer Einwohnerzahl mit dem Anteil aller Volksschülerinnen und -schüler an der kantonalen Gesamtbevölkerung.
4. Die Beiträge und Abgaben ergeben sich aus der Multiplikation der Differenz zwischen der Volksschülerzahl und dem Normwert mit dem Grundbetrag pro Einheit.
5. Der Grundbetrag pro Einheit soll zwischen 50 % und 100 % des durchschnittlichen Aufwands liegen, der den Gemeinden pro Schülerin oder Schüler für die Beiträge an den Personalaufwand der Volksschule erwächst.
6. Der Grosse Rat legt den Grundbetrag pro Einheit in diesem Rahmen durch Dekret fest.