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§ 7 Gesetz über den Finanzausgleich zwischen den Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz, FiAG) - Mindestausstattung

Ressourcenausgleich
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§ 7 Finanzausgleichsgesetz, FiAG · Mindestausstattung

1. Liegt die Summe des Normsteuerertrags pro Kopf und des Beitrags aus dem Steuerkraftausgleich pro Kopf tiefer als der Grenzwert gemäss Absatz 2, erhält die Gemeinde Mindestausstattungsbeiträge.

2. Der Grenzwert liegt zwischen 80 % und 86 % des durchschnittlichen Normsteuerertrags pro Kopf. Der Grosse Rat legt ihn in diesem Rahmen durch Dekret fest.

3. Der Mindestausstattungsbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation der Differenz zwischen dem Grenzwert und dem Normsteuerertrag pro Kopf zuzüglich des Beitrags aus dem Steuerkraftausgleich pro Kopf mit der Einwohnerzahl.

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