§ 5 Gesetz über den Finanzausgleich zwischen den Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz, FiAG) - Normsteuerertrag
§ 5 Finanzausgleichsgesetz, FiAG · Normsteuerertrag
1. Die Ressourcenstärke einer Gemeinde bemisst sich nach ihrem Normsteuerertrag pro Kopf gemäss Absatz 4.
2. Der Normsteuerertrag ergibt sich aus der Summe folgender Positionen (massgebend ist jeweils der Sollsteuerertrag)
a) Ertrag der Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen (inklusive Quellensteuer), der sich bei Anwendung des durchschnittlichen Steuerfusses ergeben würde,
b) Gemeindeanteil an den Kapital- und Gewinnsteuern der juristischen Personen,
c) Gemeindeanteil an der Grundstückgewinnsteuer,
d) Gemeindeanteil an den Erbschafts- und Schenkungssteuern.
3. Der durchschnittliche Steuerfuss (ausgedrückt in Prozentpunkten) ergibt sich aus der Division der über alle Gemeinden summierten Erträge der Gemeindesteuern der natürlichen Personen durch die Summe der für alle Gemeinden auf 100 % umgerechneten Erträge der Gemeindesteuern der natürlichen Personen, multipliziert mit 100.
4. Der Normsteuerertrag pro Kopf ergibt sich aus der Division des Normsteuerertrags durch die Einwohnerzahl einer Gemeinde.
5. Der durchschnittliche Normsteuerertrag pro Kopf ergibt sich aus der Division der Summe der Normsteuererträge aller Gemeinden durch die Einwohnerzahl des Kantons.