615.200
FiAGLpF
CH-AG
§ 3 Gesetz über den Finanzausgleich zwischen den Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz, FiAG) - Berechnungsgrundlagen
Einleitung
§ 3 Finanzausgleichsgesetz, FiAG · Berechnungsgrundlagen
1. Alle Daten, die für die Berechnung der Finanzausgleichszahlungen erheblich sind, werden aufgrund des Durchschnitts einer Dreijahresperiode errechnet.
2. Massgebend sind dabei das zweite, dritte und vierte Jahr (Basisjahre) vor dem Jahr, in dem die Finanzausgleichszahlungen erfolgen (Zahlungsjahr).
3. Liegen die Daten nicht aus allen drei Jahren vor, werden die Daten aus den letzten drei Jahren herangezogen, für die Daten verfügbar sind.