§ 4 Gesetz über die Finanzierung der Sonderlasten (G Sonderlasten) - Ertrag, Zweckbindung
§ 4 G Sonderlasten · Ertrag, Zweckbindung
1. Als zweckgebundener Ertrag der Spezialfinanzierung gelten
a) der Gewinn und die Erträge von freien Aktiven der Schweizerischen Nationalbank,
b) * ...
c) die ausserordentlichen Erträge aus Beteiligungen des Kantons,
d) die zusätzlichen Erträge als Folge einer längerfristigen Änderung der Gewinnausschüttung bei Beteiligungen des Kantons,
e) ein weiterer durch Gesetz festgelegter ordentlicher Ertrag,
f) die Mittel, die der Grosse Rat mit dem Budget oder dem Jahresbericht der Spezialfinanzierung zuweist,
g) * der Finanzertrag aus der Verpflichtung gegenüber der Spezialfinanzierung,
h) * die Heimfallverzichtsentschädigungen bei Neukonzessionierungen von Wasserkraftwerken.
2. Übersteigen die zweckgebundenen Erträge gemäss Absatz 1 den Vorschuss an die Spezialfinanzierung oder besteht kein Vorschuss an die Spezialfinanzierung, werden die Erträge in die ordentliche Rechnung übertragen. Bei einer Verpflichtung gegenüber der Spezialfinanzierung wird diese in die ordentliche Rechnung übertragen.