612.500
CH-AG
§ 2 Gesetz über die Finanzierung der Sonderlasten (G Sonderlasten) - Buchführung
§ 2 G Sonderlasten · Buchführung
1. Die Spezialfinanzierung wird in der Verwaltungsrechnung des Kantons in einem separaten Abschnitt geführt.
2. Der Vorschuss oder die Verpflichtung gegenüber der Spezialfinanzierung wird in der Bilanz separat ausgewiesen.