Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
612.500 CH-AG

§ 2 Gesetz über die Finanzierung der Sonderlasten (G Sonderlasten) - Buchführung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 G Sonderlasten · Buchführung

1. Die Spezialfinanzierung wird in der Verwaltungsrechnung des Kantons in einem separaten Abschnitt geführt.

2. Der Vorschuss oder die Verpflichtung gegenüber der Spezialfinanzierung wird in der Bilanz separat ausgewiesen.

← § 1 G Sonderlasten Gesetz über die Finanzierung der Sonderlasten (G Sonderlasten) - Zweck § 3 G Sonderlasten →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →