612.320
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CH-AG
§ 1 Dekret über den finanziellen Feinausgleich der Aufgabenverschiebungen zwischen dem Kanton und den Gemeinden (Aufgabenverschiebungsdekret, AVD) - Feinausgleich von Lastenverschiebungen
§ 1 Aufgabenverschiebungsdekret, AVD · Feinausgleich von Lastenverschiebungen
1. Der Kanton leistet an die Gemeinden eine jährliche Ausgleichszahlung von netto Fr. 18,5 Mio. zum finanziellen Feinausgleich der Lastenverschiebungen zwischen dem Kanton und den Gemeinden.
2. ...
3. Die Nettozahlung gemäss Absatz 1 ergibt sich aus
a) einer Ausgleichsleistung von Fr. 19,1 Mio. zugunsten der Gemeinden aus der ordentlichen Rechnung und
b) einer Ausgleichsleistung von Fr. 0,6 Mio. zulasten der Gemeinden in die Spezialfinanzierung Strassenrechnung.