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612.311 IKSSCIVAF CH-AG

§ 2 Verordnung über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (VAF) - Kontenrahmen

Rechnungslegung und Rechnungswesen - Kontenrahmen
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§ 2 VAF · Kontenrahmen

1. Der Kontenrahmen für die Erfolgs- und Investitionsrechnung sowie die Gliederung der Bilanz erfolgt gemäss den in Anhang 2 festgelegten dreistelligen Kontengruppen.

2. Das Departement Finanzen und Ressourcen (DFR) erlässt den Kontenplan inklusive Kontierungsanleitung unter Mitwirkung der zuständigen Instanzen.

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