612.311
IKSSCIVAF
CH-AG
§ 2 Verordnung über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (VAF) - Kontenrahmen
Rechnungslegung und Rechnungswesen - Kontenrahmen
§ 2 VAF · Kontenrahmen
1. Der Kontenrahmen für die Erfolgs- und Investitionsrechnung sowie die Gliederung der Bilanz erfolgt gemäss den in Anhang 2 festgelegten dreistelligen Kontengruppen.
2. Das Departement Finanzen und Ressourcen (DFR) erlässt den Kontenplan inklusive Kontierungsanleitung unter Mitwirkung der zuständigen Instanzen.