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612.310 DAF CH-AG

§ 9 Dekret über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF) - Ausserordentlichkeit

Rechnungslegung - Ausserordentlichkeit
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§ 9 DAF · Ausserordentlichkeit

1. Ausserordentlicher Aufwand und Ertrag sowie ausserordentlicher Investitionsaufwand und Investitionsertrag betreffen die Folgen von Grossereignissen, mit denen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und die sich der Einflussnahme und der Kontrolle des Kantons entziehen.

1bis. Folgende Geschäftsereignisse werden ebenfalls als ausserordentlicher Aufwand und Ertrag verbucht

a) Abtragung des Bilanzfehlbetrags,

b) Abschreibung des Fehlbetrags der Finanzierungsrechnung aus den Vorjahren,

c) Einlagen in das und Entnahmen aus dem Eigenkapital.

2. Abschreibungen auf ausserordentlichen Investitionen werden in der Kontogruppe Abschreibungen Sachanlagen Verwaltungsvermögen geführt.

3. Der Grosse Rat legt den ausserordentlichen Aufwand und Ertrag sowie den ausserordentlichen Investitionsaufwand und Investitionsertrag gemäss Absatz 1 mit absoluter Mehrheit aller Mitglieder fest.

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