§ 37 Dekret über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF) - Interne Verrechnungen
§ 37 DAF · Interne Verrechnungen
1. Interne Verrechnungen sind in der Erfolgsrechnung vorzunehmen, wenn
a) beim Leistungsbezug eines Aufgabenbereichs Wahlfreiheit besteht bezüglich Menge, Qualität oder Preis der Leistung;
b) die Leistung eine Spezialfinanzierung betrifft;
c) die Leistung beziehungsweise der Aufwand gegenüber Dritten in Rechnung gestellt oder ausgewiesen werden muss.
2. Der Regierungsrat regelt die intern zu verrechnenden Leistungen sowie die Grundsätze der Bewertung dieser Leistungen durch Verordnung.
3. Interne Verrechnungen werden jährlich von den beauftragten Steuerungsinstanzen gemäss § 9 Abs. 2 GAF festgelegt. Der Regierungsrat entscheidet bei Differenzen zwischen den ihm zugewiesenen Aufgabenbereichen und der Grosse Rat bei Differenzen zwischen den beauftragten Steuerungsinstanzen.