612.310
DAF
CH-AG
§ 35 Dekret über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF) - Veräusserung von Vermögenswerten
Verwaltung von Vermögen und Finanzverbindlichkeiten
§ 35 DAF · Veräusserung von Vermögenswerten
1. Veräusserungen erfolgen zum Verkehrswert.
2. Zuständig für die Veräusserung ist grundsätzlich diejenige Steuerungsinstanz, die den Vermögenswert überwiegend benutzt; Immobilien veräussert diejenige Organisationseinheit, die den Aufgabenbereich Immobilien beziehungsweise Verkehrsinfrastruktur vollzieht.
3. Erforderte der Erwerb oder die Schaffung des Vermögenswerts einen Verpflichtungskredit gemäss § 24 GAF, ist die Veräusserung derjenigen Instanz zur Bewilligung zu unterbreiten, die den Verpflichtungskredit bewilligt hat. Wird nur ein Teil des Vermögenswerts veräussert, ist die Bewilligung derjenigen Instanz einzuholen, die zuständig gewesen wäre, wenn nur dieser Teil beschafft worden wäre.