612.310
DAF
CH-AG
§ 32 Dekret über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF) - Zuwendungen aus privaten Mitteln mit besonderer Zweckbindung
Verwaltung von Vermögen und Finanzverbindlichkeiten
§ 32 DAF · Zuwendungen aus privaten Mitteln mit besonderer Zweckbindung
1. Zuwendungen aus privaten Mitteln mit besonderer Zweckbindung sind in der Bilanz auszuweisen.
2. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung den Verwendungszweck und die Verfügungskompetenz nach dem Willen der Zuwendenden.
3. Entfällt der Verwendungszweck oder kann dieser nicht mehr sachgerecht verfolgt werden, legt der Regierungsrat die Zuwendungen mit anderen Zuwendungen mit ähnlichem Verwendungszweck zusammen.
4. Der Regierungsrat kann in den Fällen von Absatz 3 den Verwendungszweck ändern oder ergänzen, wenn eine Zusammenlegung gemäss Absatz 3 nicht möglich ist.