612.310
DAF
CH-AG
§ 31a Dekret über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF) - Annahme von Zuwendungen aus privaten Mitteln
Verwaltung von Vermögen und Finanzverbindlichkeiten
§ 31a DAF · Annahme von Zuwendungen aus privaten Mitteln
1. Der Regierungsrat entscheidet über die Annahme von Zuwendungen aus privaten Mitteln, wenn
a) der Kanton wesentliche Verpflichtungen eingehen muss,
b) der Verwendungszweck und die Verfügungsberechtigung noch zu bestimmen oder zu präzisieren sind oder
c) der Wert der Zuwendung Fr. 250'000.- übersteigt.
2. In allen übrigen Fällen entscheiden die Departemente oder die Staatskanzlei.