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612.310 DAF CH-AG

§ 31 Dekret über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF) - Inventarführung

Verwaltung von Vermögen und Finanzverbindlichkeiten
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§ 31 DAF · Inventarführung

1. Zuständig für die Inventarführung ist diejenige Steuerungsinstanz, die den Vermögenswert benutzt oder der er zur Verwaltung zugewiesen ist.

2. Der Regierungsrat regelt den Inhalt der Inventare, Art und Zeitpunkt der Erfassung der Vermögenswerte sowie deren Bewertung durch Verordnung.

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