612.310
DAF
CH-AG
§ 30 Dekret über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF) - Versicherung von Vermögenswerten und Risiken
Verwaltung von Vermögen und Finanzverbindlichkeiten
§ 30 DAF · Versicherung von Vermögenswerten und Risiken
1. Der Regierungsrat regelt in einer Weisung die risikogerechte Versicherung von Vermögenswerten.