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612.310 DAF CH-AG

§ 30 Dekret über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF) - Versicherung von Vermögenswerten und Risiken

Verwaltung von Vermögen und Finanzverbindlichkeiten
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§ 30 DAF · Versicherung von Vermögenswerten und Risiken

1. Der Regierungsrat regelt in einer Weisung die risikogerechte Versicherung von Vermögenswerten.

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