§ 3 Dekret über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF) - Bilanzierung
§ 3 DAF · Bilanzierung
1. Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
2. Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie zukünftige Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen betriebswirtschaftlichen Nutzen aufweisen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
3. Verpflichtungen werden bilanziert, wenn sie auf einem Ereignis vor dem Bilanzstichtag gründen, ihre Erfüllung zu einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
4. Rückstellungen sind bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind.
5. Immaterielle Anlagen werden mit Ausnahme von Softwareinvestitionen nicht aktiviert.