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612.310 DAF CH-AG

§ 29 Dekret über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF) - Geltendmachung von Guthaben

Verwaltung von Vermögen und Finanzverbindlichkeiten
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§ 29 DAF · Geltendmachung von Guthaben

1. Die Steuerungsinstanzen stellen die dem Staat zustehenden Forderungen aus erbrachten Leistungen, Benutzungen von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen und Entgelten vollständig und in der Regel spätestens 30 Tage nach Erbringung der Leistung, Ende der Benutzung beziehungsweise Rechtskraft des Entscheids in Rechnung.

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