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612.310 DAF CH-AG

§ 28 Dekret über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF) - Übertragungen vom Verwaltungsvermögen ins Finanzvermögen

Verwaltung von Vermögen und Finanzverbindlichkeiten
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§ 28 DAF · Übertragungen vom Verwaltungsvermögen ins Finanzvermögen

1. Vermögensbestandteile des Verwaltungsvermögens, die für öffentliche Aufgaben nicht mehr benötigt werden, fallen ins Finanzvermögen.

2. Sie werden im Finanzvermögen zum Verkehrswert bewertet. Bewertungsdifferenzen werden in der Erfolgsrechnung verbucht.

3. Die Bewertungsdifferenzen sind in den Aufgabenbereichen respektive Spezialfinanzierungen zu verbuchen, in denen die Vermögenswerte geschaffen wurden.

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