§ 27 Dekret über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF) - Grundsätze und Zuständigkeiten
§ 27 DAF · Grundsätze und Zuständigkeiten
1. Flüssige Mittel, kurzfristige Geldanlagen, Finanzanlagen und Finanzverbindlichkeiten werden zentral verwaltet. Die für die Verwaltung zuständige Instanz kann ausnahmsweise eine dezentrale Verwaltung der flüssigen Mittel bewilligen.
2. Vermögenswerte des Finanzvermögens sind zu marktgerechten Bedingungen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu bewirtschaften.
3. Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens werden grundsätzlich durch die Steuerungsinstanzen verwaltet, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben effektiv benutzen. Ausgenommen sind die zentral zu verwaltenden Liegenschaften.
4. Der Regierungsrat legt die Zuständigkeiten durch Verordnung fest und regelt in einer Weisung die Art der Verwaltung der flüssigen Mittel, Guthaben und Anlagen; er kann beim Verwaltungsvermögen durch Verordnung Ausnahmen von den Grundsätzen gemäss Absatz 3 vorsehen.