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612.310 DAF CH-AG

§ 26 Dekret über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF) - Genehmigung der Schlussabrechnung von Verpflichtungskrediten

Verpflichtungskredit
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§ 26 DAF · Genehmigung der Schlussabrechnung von Verpflichtungskrediten

1. Die Schlussabrechnungen der vom Grossen Rat mit Einzelvorlage beschlossenen Verpflichtungskredite werden von der Finanzkontrolle geprüft und von der für den Vollzug eines Aufgabenbereichs beauftragten Instanz genehmigen.

2. Die für den Vollzug eines Aufgabenbereichs zuständigen Instanzen genehmigen die Schlussabrechnungen der übrigen Verpflichtungskredite. Die Genehmigung ist der Finanzkontrolle anzuzeigen. Sämtliche Unterlagen sind für eine nachträgliche Kontrolle ein Jahr lang zur Verfügung zu halten.

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