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612.310 DAF CH-AG

§ 24 Dekret über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF) - Form und Zeitpunkt von Kreditvorlagen

Verpflichtungskredit
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§ 24 DAF · Form und Zeitpunkt von Kreditvorlagen

1. Verpflichtungskredite ab einer Kreditkompetenzsumme von 5 Millionen Franken sowie Zusatzkredite, die zusammen mit dem bereits bewilligten Verpflichtungskredit die Kreditkompetenzsumme von 5,5 Millionen Franken überschreiten, sind dem Grossen Rat als Einzelvorlage zu unterbreiten.

2. Übrige Verpflichtungs- und Zusatzkredite in der Kompetenz des Grossen Rats sind zusammen mit den Sammelvorlagen für Nachtragskredite jeweils im Frühjahr und im Herbst zu beantragen. In dringenden Fällen oder als Bestandteil einer separaten Vorlage kann die Antragstellung ausserhalb der Sammelvorlage erfolgen.

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